Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem hört man oft den Satz: „Alle Unternehmensvideos brauchen jetzt Untertitel.“ Das stimmt so nicht. Für einen Teil der Unternehmen und einen Teil ihrer Videos gibt es tatsächlich eine Pflicht, und die geht weiter als Untertitel. Für viele andere gibt es gar keine. Dieser Ratgeber erklärt das aus Sicht eines Schnittplatzes: was im Gesetz steht, wen es trifft, was ein Video konkret können muss und wie Du das bei Dreh und Schnitt so planst, dass es kaum mehr kostet. Am Ende steht eine Checkliste zum Abhaken.
- Kurz beantwortet
- Wen das BFSG trifft: vier Fragen
- Videos, die schon online sind
- Was ein Video konkret können muss
- Audiodeskription: der vergessene Teil
- Untertitel, die den Namen verdienen
- Die Checkliste für Dreh, Schnitt und Veröffentlichung
- Wer kontrolliert, was passiert bei Verstößen
- Behörden und öffentliche Stellen
- Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
- Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Das BFSG verpflichtet Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Dienstleistungen anbieten, diese barrierefrei zu gestalten. Gemeint sind vor allem Onlineshops und andere Websites oder Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, außerdem Bankdienstleistungen, Telekommunikation und Personenverkehr. Die Videos auf diesen Websites gehören dazu. In der Praxis ist der Maßstab die europäische Norm EN 301 549, und die verweist auf die WCAG 2.1, Stufe AA. Für Videos heißt das:
- Untertitel für aufgezeichnete Videos,
- eine Audiodeskription,
- Untertitel auch bei Live-Übertragungen,
- ein Player, der sich per Tastatur bedienen lässt,
- kein Ton, der von selbst startet und sich nicht stoppen lässt.
Ausgenommen sind:
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme,
- aufgezeichnete Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
- nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit auch reine B2B-Angebote und reine Präsentationswebsites.
Verstöße kann die Marktüberwachungsstelle der Länder mit bis zu 100.000 Euro ahnden.
Wen das BFSG trifft: vier Fragen
Ob das Gesetz für ein Video gilt, hängt nicht am Video, sondern am Angebot, auf dem es läuft. Für eine erste Einordnung reichen vier Fragen:
- Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Das Gesetz spricht von Dienstleistungen, „die für Verbraucher […] erbracht werden“. Reine B2B-Angebote „sollten“ laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen sein.
- Gehört das Angebot zu den erfassten Dienstleistungen? § 1 Abs. 3 BFSG nennt fünf Bereiche:
- Telekommunikationsdienste,
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten, also Websites, Apps, E-Tickets und Reiseinformationen,
- Bankdienstleistungen für Verbraucher,
- E-Books,
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen: Onlineshop, Buchungsportal, Online-Terminbuchung.
- Ist Dein Unternehmen größer als ein Kleinstunternehmen? Ausgenommen sind Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten, die entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme haben (§ 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3 BFSG).
- Wurde das Video nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht? Ältere aufgezeichnete Videos sind ausgenommen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Nur wenn Du alle vier Fragen mit Ja beantwortest, gilt die Pflicht für dieses Video. Und dann gilt sie nicht nur im Warenkorb: Nach Lesart der Bundesfachstelle muss die gesamte Website die Anforderungen erfüllen. Dazu gehört auch das Imagevideo auf der Startseite.
So sieht das an typischen Fällen aus:
| Fall | Gilt das BFSG für das Video? | Warum |
|---|---|---|
| Onlineshop mit 25 Beschäftigten, neue Produktvideos | Ja | Verbrauchervertrag online, kein Kleinstunternehmen |
| Friseurkette mit Online-Terminbuchung und Salonfilm | Ja, wenn kein Kleinstunternehmen | Die Leitlinien des BMAS nennen die Terminbuchung ausdrücklich als Beispiel |
| Bank mit Erklärvideo zum Girokonto | Ja | Bankdienstleistung für Verbraucher |
| Onlineshop, Produktvideo von 2023 | Nein für dieses Video | Vor dem 28.06.2025 veröffentlicht |
| Maschinenbauer, Imagefilm auf der Website, verkauft nur an Firmen | Nein | Reines B2B-Angebot |
| Handwerksbetrieb, Website ohne Shop und ohne Buchung | Wohl nein | Reine Präsentationswebsite. Ob schon ein Anfrageformular reicht, ist nicht geklärt |
| Behörde, Kommune, andere öffentliche Stelle | Nicht das BFSG, dafür BITV 2.0 oder Landesrecht | Pflichten bestehen dort schon seit Jahren, siehe unten |
Die Tabelle ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Die Aussagen der Bundesfachstelle zu B2B und Präsentationswebsites sind vorsichtig formuliert („sollte“, „dürfte“) und nicht verbindlich. Wer an der Grenze liegt, fährt mit barrierefreien Videos ohnehin sicherer.
Videos, die schon online sind
Das Gesetz enthält eine gute Nachricht, die oft übersehen wird. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BFSG nimmt „aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden“ ausdrücklich aus. Das Imagevideo von 2022 musst Du also nicht nachträglich untertiteln, selbst wenn Deine Website sonst unter das Gesetz fällt. Drei Einschränkungen gibt es:
- Neu geschnitten heißt neu veröffentlicht. Wenn Du ein altes Video kürzt, aktualisierst oder neu hochlädst, behandelst Du es besser als neues Video. Das ist unsere Einschätzung. Das Gesetz knüpft an die Veröffentlichung an, und eine neue Fassung ist eine neue Veröffentlichung.
- Für Live-Video gibt es keine Ausnahme. Die EU-Richtlinie für öffentliche Stellen nimmt Live-Übertragungen aus, das BFSG nicht. Ein Livestream oder Live-Webinar im Rahmen eines erfassten Angebots braucht deshalb Live-Untertitel.
- Eigene Videos auf YouTube sind keine „Inhalte Dritter“. Ausgenommen sind nur Inhalte, die Du „weder finanziert noch entwickelt“ hast und die nicht unter Deiner Kontrolle stehen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4). Ein selbst produziertes Video, das über YouTube eingebettet ist, gehört Dir und fällt nicht darunter.
Was ein Video konkret können muss
Die Verordnung zum Gesetz (BFSGV) erwähnt Untertitel nirgends ausdrücklich. Sie verlangt allgemeiner, dass Informationen „über mehr als einen sensorischen Kanal“ bereitgestellt werden und Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sind (§ 12 BFSGV). Was das technisch heißt, bestimmt der Stand der Technik. Das ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist, Stufen A und AA. Diesen Maßstab nennt auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Für Videos sind diese Kriterien wichtig:
| WCAG-Kriterium | Stufe | Was es verlangt | Was das im Schnitt heißt |
|---|---|---|---|
| 1.2.1 Reine Audio- und Videoinhalte | A | Transkript für reinen Ton; Textbeschreibung oder Tonspur für Video ohne Ton | Stummes Produktvideo: eine kurze Beschreibung darunter |
| 1.2.2 Untertitel (aufgezeichnet) | A | Untertitel für alle Tonanteile | Auch Geräusche, Musik und Sprecherwechsel, nicht nur der Dialog |
| 1.2.3 Audiodeskription oder Medienalternative | A | Audiodeskription oder vollständige Textfassung | Auf Stufe A reicht ein ausführliches Transkript |
| 1.2.4 Untertitel (live) | AA | Untertitel für Live-Ton | Livestream, Live-Webinar, Produktpräsentation |
| 1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet) | AA | Audiodeskription für aufgezeichnete Videos | Ein Transkript reicht hier nicht mehr, siehe nächster Abschnitt |
| 1.4.2 Audio-Steuerelement | A | Ton, der automatisch länger als 3 Sekunden läuft, muss sich stoppen lassen | Kein Autoplay mit Ton |
| 2.2.2 Pausieren, beenden, ausblenden | A | Automatisch startende Bewegung, die länger als 5 Sekunden läuft, muss sich anhalten lassen | Hintergrund- und Kopfvideos brauchen einen Pause-Knopf |
| 2.3.1 Dreimaliges Blitzen | A | Nichts blitzt öfter als dreimal pro Sekunde (oberhalb der Grenzwerte) | Vorsicht bei Stroboskop, Blitz-Übergängen, flackernden Aftermovies |
| 2.1.1 Tastatur | A | Alle Funktionen per Tastatur bedienbar | Player mit Tab und Leertaste testen, auch den Untertitel-Schalter |
Für den Player selbst stellt die EN 301 549 in Kapitel 7 zusätzliche Anforderungen:
- Er muss Untertitel anzeigen und ihre Darstellung anpassbar machen.
- Er muss die Untertitel auf 100 Millisekunden genau synchron zum Ton halten.
- Die Schalter für Untertitel und Audiodeskription müssen so leicht erreichbar sein wie Play und Pause.
Die großen Plattform-Player bringen Untertitel-Schalter und Tastaturbedienung mit. Bei selbst gebauten Playern, Slidern und Hintergrundvideos lohnt sich ein kurzer Test.
Neu im September 2026: EN 301 549 V4.1.1
Im September 2026 ist die neue Fassung der Norm erschienen. Sie ist die erste, die ausdrücklich für den European Accessibility Act (die EU-Richtlinie hinter dem BFSG) erarbeitet wurde, und sie verweist auf WCAG 2.2 statt 2.1. Rechtlich ist sie aber noch nicht der Maßstab: Solange die EU-Kommission sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht, gilt in der Praxis weiter die Fassung V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA. Für Videos ändert sich wenig. WCAG 2.2 bringt keine neuen Kriterien für Audio und Video, die neuen betreffen vor allem Bedienung, Fokus und Formulare. Für Player interessant ist die Mindestgröße für Klickziele (Kriterium 2.5.8).
Audiodeskription: der vergessene Teil
Untertitel kennt jeder. Die Audiodeskription ist weniger bekannt: Eine Stimme beschreibt in den Sprechpausen, was im Bild passiert. Auf Stufe AA ist sie genauso gefordert wie Untertitel, und nachträglich gebaut ist sie der teurere Teil. Du kannst sie aber weitgehend überflüssig machen, wenn das Video von Anfang an so geplant und geschnitten wird, dass der Ton alles Wichtige selbst sagt. Das W3C erläutert zu Kriterium 1.2.5 sinngemäß: Wenn die Tonspur schon alle wichtigen Informationen des Bildes enthält, braucht es keine zusätzliche Beschreibung.
Im Fachjargon heißt das integrierte Beschreibung. In der Praxis sieht das so aus:
- Namen aussprechen statt nur einblenden. „Ich bin Anna Weber und leite die Logistik“ ersetzt die stumme Bauchbinde.
- Zahlen vorlesen. Wenn „98 % Liefertreue“ eingeblendet wird, sagt die Sprecherin es auch.
- Handlungen benennen. „Jetzt setzen wir die Dichtung ein“ statt 20 Sekunden stummer Hände.
- Produktvideos erklären, was man sieht. Farbe, Größe, was sich bewegt, was sich öffnet.
- Informative Musik-Montagen vermeiden. Eine Montage, die nur Stimmung erzeugt, braucht keine Beschreibung. Eine Montage, in der die eigentliche Botschaft steckt, braucht eine Stimme.
Was danach noch fehlt, sind meist drei oder vier kurze Sätze. Du kannst sie als eigene Fassung des Videos „mit Audiodeskription“ einsprechen und veröffentlichen oder als zuschaltbare Tonspur, wenn der Player das kann. Der einfachste Test gehört in jede Abnahme: Das Video einmal nur hören, ohne hinzusehen. Alles, was Dir dann fehlt, fehlt auch einem blinden Zuschauer.
Untertitel, die den Namen verdienen
Barrierefreie Untertitel sind mehr als mitgeschriebener Dialog. Für Menschen, die nicht oder schlecht hören, gehört alles hinein, was der Ton transportiert: Sprecherwechsel, wichtige Geräusche wie [Telefon klingelt] und Musik, wenn sie etwas bedeutet. Dazu kommt die Form:
- Datei für die Website, eingebrannt für Social Media. Eine Untertiteldatei (SRT oder VTT) lässt sich zuschalten und anpassen, und Suchmaschinen können den Text lesen. Eingebrannte Untertitel sind auf Instagram und TikTok der sichere Weg, weil Du dort nicht steuerst, ob jemand sie einschaltet. Meistens braucht man beides.
- Automatische Untertitel sind eine Rohfassung. Die Spracherkennung scheitert zuverlässig an Fachbegriffen, Produktnamen, Eigennamen und Dialekt. Untertitel, die den Ton falsch wiedergeben, erfüllen den Zweck nicht.
- Timing ist Lesbarkeit. Die Norm verlangt vom Player 100 Millisekunden Genauigkeit. Das nützt aber nur, wenn die Datei selbst sauber getimt ist, mit Umbrüchen an Sinngrenzen und Standzeiten, in denen man die Zeile auch lesen kann.
Wie wir Untertitel erstellen und was sie kosten, steht auf der Seite Untertitel erstellen lassen. Warum sie auf dem Handy ohnehin Pflicht sind, erklärt der Ratgeber Video ins Hochformat schneiden.
Die Checkliste für Dreh, Schnitt und Veröffentlichung
Barrierefreiheit ist am günstigsten, wenn sie vor dem ersten Drehtag mitgedacht wird. Nachträglich kostet sie am meisten. Diese Liste deckt die Kriterien oben ab, sortiert nach dem Zeitpunkt, an dem man sie am leichtesten erledigt:
Vor dem Dreh
- Klären, ob das Video unter BFSG, BITV oder Landesrecht fällt (die vier Fragen oben).
- Skript so schreiben, dass der Ton das Bild erklärt: Namen, Zahlen und Handlungen werden ausgesprochen.
- Untertitel, Transkript und gegebenenfalls Audiodeskription in Budget und Zeitplan einrechnen.
Beim Dreh
- Sauberen Ton aufnehmen, am besten mit Ansteckmikrofon. Schlechter Ton macht Untertitel teuer und Transkripte fehlerhaft.
- Menschen vor der Kamera sich selbst vorstellen lassen.
- Kein Stroboskop und kein Blitzgewitter in Einstellungen, die später gebraucht werden.
Im Schnitt
- Texteinblendungen lange genug stehen lassen und kontrastreich setzen. Für Text nennt die WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 : 1.
- Keine Schnitt- oder Lichteffekte, die öfter als dreimal pro Sekunde blitzen.
- Untertitel mit Geräuschen und Sprecherangaben, von Hand korrigiert.
- Hörtest: das Video nur hören. Fehlt etwas, eine integrierte Beschreibung oder eine Audiodeskription ergänzen.
- Sehtest: das Video ohne Ton ansehen. Ist mit Untertiteln alles verständlich?
Bei der Veröffentlichung
- Untertitel als Datei (SRT/VTT) hochladen, nicht nur die automatischen laufen lassen.
- Transkript unter das Video stellen. Das hilft auch Suchmaschinen.
- Kein Autoplay mit Ton; Hintergrund- und Kopfvideos mit Pause-Knopf.
- Player per Tastatur testen: Tab, Leertaste, Untertitel-Schalter.
- Bei Livestreams Live-Untertitel einplanen.
Wer kontrolliert, und was passiert bei Verstößen?
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist die gemeinsame Stelle aller 16 Bundesländer und arbeitet seit Ende September 2025. Nach eigenen Angaben lagen ihr bis Juni 2026 fast 700 Meldungen vor. Die wichtigsten Punkte:
- Wie Verfahren entstehen: Die Behörde prüft auch ohne Anlass per Stichprobe (§ 28 BFSG). Verbraucher können ein Verfahren beantragen, wenn sie ein Angebot wegen einer Barriere nicht nutzen können. Anerkannte Verbände können das auch ohne eigene Betroffenheit (§ 32 BFSG). Auf der Website der MLBF gibt es dafür Formulare.
- Wie Verfahren ablaufen: Zuerst setzt die Behörde eine Frist zur Nachbesserung. Danach folgt eine zweite Frist mit Androhung, und im äußersten Fall ordnet sie an, das Angebot einzustellen (§ 29 BFSG).
- Bußgeld: Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert bis zu 100.000 Euro, für andere Verstöße bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG).
- Eine oft übersehene Pflicht: Dienstleister müssen in einer eigenen Erklärung beschreiben, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt (Anlage 3 BFSG).
Behörden und öffentliche Stellen
Für öffentliche Stellen gilt nicht das BFSG, sondern für den Bund die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und für Länder und Kommunen das jeweilige Landesrecht. Diese Pflichten sind älter und in einem Punkt strenger: Eine Ausnahme für ältere Videos wie im BFSG enthält die BITV 2.0 nach unserem Stand nicht. Untertitel und Audiodeskription standen schon in der Fassung von 2011.
Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache verlangt die BITV 2.0 nicht für jedes Video. Gefordert sind Erläuterungen auf der Startseite: zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation, zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zu weiteren Angeboten in diesen Sprachen (§ 4 BITV 2.0). Für die Gebärdensprach-Videos gibt es technische Vorgaben:
- ruhiger Hintergrund, weder schwarz noch weiß,
- dunkle, einfarbige Kleidung,
- mindestens 320 × 240 Pixel bei 25 Bildern pro Sekunde,
- der Film zusätzlich zum Herunterladen.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Viele Unternehmen fallen nicht unter das Gesetz. Ein Argument für barrierefreie Videos bleibt es trotzdem, aus drei Gründen:
- Die Zielgruppe ist groß. In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt gut 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen (Ende 2025). Bei jeweils rund 4 Prozent von ihnen ist die schwerste Behinderung eine Seh- oder eine Hörbehinderung. Das zählt nur Menschen mit Schwerbehindertenausweis. Die tatsächliche Zahl liegt deutlich höher: Der Deutsche Schwerhörigenbund schätzt die Zahl der Schwerhörigen auf rund 16 Millionen, auf Grundlage einer Hörstudie von 1999.
- Viele schauen ohne Ton. In einer US-Umfrage von Verizon Media und Publicis Media aus dem Jahr 2019 gaben 69 Prozent an, Videos in der Öffentlichkeit ohne Ton zu schauen. Die Zahl lässt sich nicht eins zu eins auf Deutschland übertragen, die Richtung kennt aber jeder aus der Bahn.
- Maschinen können mitlesen. Untertiteldateien und Transkripte geben Suchmaschinen und KI-Suchen einen Text, den sie auswerten und zitieren können. Ein Video ohne Text ist für sie eine Datei mit Titel.
Deshalb ist Barrierefreiheit weniger Pflichtübung als Reichweite, die man sonst verschenkt.
Was es kostet
Die Kosten hängen vor allem vom Zeitpunkt ab. Die integrierte Beschreibung im Skript kostet fast nichts, wenn sie vor dem Dreh geplant wird. Bei uns kosten deutsche Untertitel ab 48 € pro Video inklusive Mehrwertsteuer, jede weitere Sprache ab 71 €. Wenn wir das Video ohnehin schneiden, laufen die Untertitel im selben Durchgang mit. Transkript und eine Fassung mit Audiodeskription nennen wir nach einem Blick aufs Material im Angebot. Was einen Schnittauftrag insgesamt teurer oder günstiger macht, steht im Ratgeber Was kostet es, ein Video schneiden zu lassen?, und was zum Schnitt gehört, auf der Seite Video schneiden lassen.
Häufige Fragen
Müssen seit dem BFSG alle Unternehmensvideos Untertitel haben?
Nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nur für bestimmte Angebote an Verbraucher – vor allem Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, außerdem Bankdienstleistungen, Telekommunikation und Personenverkehr. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen, ebenso Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Reine B2B-Angebote und reine Präsentationswebsites sind nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen.
Gilt das BFSG auch für Videos, die schon vor Juni 2025 online waren?
Nein. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BFSG nimmt aufgezeichnete zeitbasierte Medien aus, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Wer ein älteres Video neu schneidet und neu veröffentlicht, sollte es allerdings wie ein neues Video behandeln. Für Live-Übertragungen gibt es im BFSG keine Ausnahme.
Reichen die automatischen Untertitel von YouTube für die Barrierefreiheit?
Als Rohfassung ja, als Endfassung selten. Barrierefreie Untertitel müssen den gesamten Ton richtig wiedergeben, also auch Namen, Fachbegriffe, Geräusche und Sprecherwechsel. Automatische Spracherkennung scheitert genau daran regelmäßig. Sicher ist eine von Hand korrigierte Untertiteldatei (SRT oder VTT), die zum Video hochgeladen wird.
Brauchen barrierefreie Videos eine Audiodeskription?
Auf der Stufe AA der WCAG 2.1, die in der Praxis der Maßstab ist, ja: Kriterium 1.2.5 verlangt eine Audiodeskription für aufgezeichnete Videos, ein Transkript allein reicht dort nicht. Sie entfällt, wenn der Ton bereits alles sagt, was im Bild wichtig ist. Deshalb lässt sich der Aufwand stark senken, wenn Namen, Zahlen und Handlungen schon im Skript ausgesprochen werden.
Wer kontrolliert die Barrierefreiheit nach dem BFSG?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, seit September 2025. Sie prüft stichprobenartig und auf Meldung; Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen. Zuerst gibt es eine Frist zur Nachbesserung, Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen.
Fazit
Das BFSG macht nicht jedes Unternehmensvideo zur Pflichtaufgabe. Für Shops, Buchungsportale, Banken und andere Angebote an Verbraucher gilt es aber mit allem, was dazugehört: Untertitel, Audiodeskription, Live-Untertitel und ein bedienbarer Player. Wer betroffen ist, spart am meisten, wenn er die Barrierefreiheit ins Skript schreibt und sie nicht hinterher an den fertigen Film anbaut. Wer nicht betroffen ist, gewinnt mit denselben Handgriffen Zuschauer, die sonst nach drei Sekunden weggewischt hätten.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1, 2, 3, 28, 29, 32, 37, 38 und Anlage 3
- Verordnung zum BFSG (BFSGV), § 12
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG und FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr
- BMAS: Leitlinien für die Anwendung des BFSG
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF)
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1
- AccessibleEU (EU-Kommission): EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht, 07.09.2026
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 246 vom 13. Juli 2026
- Deutscher Schwerhörigenbund: Statistiken