Barrierefreie Videos nach dem BFSG: Was wirklich Pflicht ist – und was nicht

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem hört man oft den Satz: „Alle Unternehmensvideos brauchen jetzt Untertitel.“ Das stimmt so nicht. Für einen Teil der Unternehmen und einen Teil ihrer Videos gibt es tatsächlich eine Pflicht, und die geht weiter als Untertitel. Für viele andere gibt es gar keine. Dieser Ratgeber erklärt das aus Sicht eines Schnittplatzes: was im Gesetz steht, wen es trifft, was ein Video konkret können muss und wie Du das bei Dreh und Schnitt so planst, dass es kaum mehr kostet. Am Ende steht eine Checkliste zum Abhaken.

Inhalt
  1. Kurz beantwortet
  2. Wen das BFSG trifft: vier Fragen
  3. Videos, die schon online sind
  4. Was ein Video konkret können muss
  5. Audiodeskription: der vergessene Teil
  6. Untertitel, die den Namen verdienen
  7. Die Checkliste für Dreh, Schnitt und Veröffentlichung
  8. Wer kontrolliert, was passiert bei Verstößen
  9. Behörden und öffentliche Stellen
  10. Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
  11. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Dienstleistungen anbieten, diese barrierefrei zu gestalten. Gemeint sind vor allem Onlineshops und andere Websites oder Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, außerdem Bankdienstleistungen, Telekommunikation und Personenverkehr. Die Videos auf diesen Websites gehören dazu. In der Praxis ist der Maßstab die europäische Norm EN 301 549, und die verweist auf die WCAG 2.1, Stufe AA. Für Videos heißt das:

Ausgenommen sind:

Verstöße kann die Marktüberwachungsstelle der Länder mit bis zu 100.000 Euro ahnden.

Wen das BFSG trifft: vier Fragen

Ob das Gesetz für ein Video gilt, hängt nicht am Video, sondern am Angebot, auf dem es läuft. Für eine erste Einordnung reichen vier Fragen:

  1. Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Das Gesetz spricht von Dienstleistungen, „die für Verbraucher […] erbracht werden“. Reine B2B-Angebote „sollten“ laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen sein.
  2. Gehört das Angebot zu den erfassten Dienstleistungen? § 1 Abs. 3 BFSG nennt fünf Bereiche:
    • Telekommunikationsdienste,
    • Elemente von Personenbeförderungsdiensten, also Websites, Apps, E-Tickets und Reiseinformationen,
    • Bankdienstleistungen für Verbraucher,
    • E-Books,
    • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen: Onlineshop, Buchungsportal, Online-Terminbuchung.
    Eine reine Präsentationswebsite, die informiert oder wirbt, „sollte“ laut Bundesfachstelle nicht darunter fallen.
  3. Ist Dein Unternehmen größer als ein Kleinstunternehmen? Ausgenommen sind Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten, die entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme haben (§ 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3 BFSG).
  4. Wurde das Video nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht? Ältere aufgezeichnete Videos sind ausgenommen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Nur wenn Du alle vier Fragen mit Ja beantwortest, gilt die Pflicht für dieses Video. Und dann gilt sie nicht nur im Warenkorb: Nach Lesart der Bundesfachstelle muss die gesamte Website die Anforderungen erfüllen. Dazu gehört auch das Imagevideo auf der Startseite.

So sieht das an typischen Fällen aus:

FallGilt das BFSG für das Video?Warum
Onlineshop mit 25 Beschäftigten, neue ProduktvideosJaVerbrauchervertrag online, kein Kleinstunternehmen
Friseurkette mit Online-Terminbuchung und SalonfilmJa, wenn kein KleinstunternehmenDie Leitlinien des BMAS nennen die Terminbuchung ausdrücklich als Beispiel
Bank mit Erklärvideo zum GirokontoJaBankdienstleistung für Verbraucher
Onlineshop, Produktvideo von 2023Nein für dieses VideoVor dem 28.06.2025 veröffentlicht
Maschinenbauer, Imagefilm auf der Website, verkauft nur an FirmenNeinReines B2B-Angebot
Handwerksbetrieb, Website ohne Shop und ohne BuchungWohl neinReine Präsentationswebsite. Ob schon ein Anfrageformular reicht, ist nicht geklärt
Behörde, Kommune, andere öffentliche StelleNicht das BFSG, dafür BITV 2.0 oder LandesrechtPflichten bestehen dort schon seit Jahren, siehe unten

Die Tabelle ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Die Aussagen der Bundesfachstelle zu B2B und Präsentationswebsites sind vorsichtig formuliert („sollte“, „dürfte“) und nicht verbindlich. Wer an der Grenze liegt, fährt mit barrierefreien Videos ohnehin sicherer.

Videos, die schon online sind

Das Gesetz enthält eine gute Nachricht, die oft übersehen wird. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BFSG nimmt „aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden“ ausdrücklich aus. Das Imagevideo von 2022 musst Du also nicht nachträglich untertiteln, selbst wenn Deine Website sonst unter das Gesetz fällt. Drei Einschränkungen gibt es:

Was ein Video konkret können muss

Die Verordnung zum Gesetz (BFSGV) erwähnt Untertitel nirgends ausdrücklich. Sie verlangt allgemeiner, dass Informationen „über mehr als einen sensorischen Kanal“ bereitgestellt werden und Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sind (§ 12 BFSGV). Was das technisch heißt, bestimmt der Stand der Technik. Das ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist, Stufen A und AA. Diesen Maßstab nennt auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Für Videos sind diese Kriterien wichtig:

WCAG-KriteriumStufeWas es verlangtWas das im Schnitt heißt
1.2.1 Reine Audio- und VideoinhalteATranskript für reinen Ton; Textbeschreibung oder Tonspur für Video ohne TonStummes Produktvideo: eine kurze Beschreibung darunter
1.2.2 Untertitel (aufgezeichnet)AUntertitel für alle TonanteileAuch Geräusche, Musik und Sprecherwechsel, nicht nur der Dialog
1.2.3 Audiodeskription oder MedienalternativeAAudiodeskription oder vollständige TextfassungAuf Stufe A reicht ein ausführliches Transkript
1.2.4 Untertitel (live)AAUntertitel für Live-TonLivestream, Live-Webinar, Produktpräsentation
1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet)AAAudiodeskription für aufgezeichnete VideosEin Transkript reicht hier nicht mehr, siehe nächster Abschnitt
1.4.2 Audio-SteuerelementATon, der automatisch länger als 3 Sekunden läuft, muss sich stoppen lassenKein Autoplay mit Ton
2.2.2 Pausieren, beenden, ausblendenAAutomatisch startende Bewegung, die länger als 5 Sekunden läuft, muss sich anhalten lassenHintergrund- und Kopfvideos brauchen einen Pause-Knopf
2.3.1 Dreimaliges BlitzenANichts blitzt öfter als dreimal pro Sekunde (oberhalb der Grenzwerte)Vorsicht bei Stroboskop, Blitz-Übergängen, flackernden Aftermovies
2.1.1 TastaturAAlle Funktionen per Tastatur bedienbarPlayer mit Tab und Leertaste testen, auch den Untertitel-Schalter

Für den Player selbst stellt die EN 301 549 in Kapitel 7 zusätzliche Anforderungen:

Die großen Plattform-Player bringen Untertitel-Schalter und Tastaturbedienung mit. Bei selbst gebauten Playern, Slidern und Hintergrundvideos lohnt sich ein kurzer Test.

Neu im September 2026: EN 301 549 V4.1.1

Im September 2026 ist die neue Fassung der Norm erschienen. Sie ist die erste, die ausdrücklich für den European Accessibility Act (die EU-Richtlinie hinter dem BFSG) erarbeitet wurde, und sie verweist auf WCAG 2.2 statt 2.1. Rechtlich ist sie aber noch nicht der Maßstab: Solange die EU-Kommission sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht, gilt in der Praxis weiter die Fassung V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA. Für Videos ändert sich wenig. WCAG 2.2 bringt keine neuen Kriterien für Audio und Video, die neuen betreffen vor allem Bedienung, Fokus und Formulare. Für Player interessant ist die Mindestgröße für Klickziele (Kriterium 2.5.8).

Audiodeskription: der vergessene Teil

Untertitel kennt jeder. Die Audiodeskription ist weniger bekannt: Eine Stimme beschreibt in den Sprechpausen, was im Bild passiert. Auf Stufe AA ist sie genauso gefordert wie Untertitel, und nachträglich gebaut ist sie der teurere Teil. Du kannst sie aber weitgehend überflüssig machen, wenn das Video von Anfang an so geplant und geschnitten wird, dass der Ton alles Wichtige selbst sagt. Das W3C erläutert zu Kriterium 1.2.5 sinngemäß: Wenn die Tonspur schon alle wichtigen Informationen des Bildes enthält, braucht es keine zusätzliche Beschreibung.

Im Fachjargon heißt das integrierte Beschreibung. In der Praxis sieht das so aus:

Was danach noch fehlt, sind meist drei oder vier kurze Sätze. Du kannst sie als eigene Fassung des Videos „mit Audiodeskription“ einsprechen und veröffentlichen oder als zuschaltbare Tonspur, wenn der Player das kann. Der einfachste Test gehört in jede Abnahme: Das Video einmal nur hören, ohne hinzusehen. Alles, was Dir dann fehlt, fehlt auch einem blinden Zuschauer.

Untertitel, die den Namen verdienen

Barrierefreie Untertitel sind mehr als mitgeschriebener Dialog. Für Menschen, die nicht oder schlecht hören, gehört alles hinein, was der Ton transportiert: Sprecherwechsel, wichtige Geräusche wie [Telefon klingelt] und Musik, wenn sie etwas bedeutet. Dazu kommt die Form:

Wie wir Untertitel erstellen und was sie kosten, steht auf der Seite Untertitel erstellen lassen. Warum sie auf dem Handy ohnehin Pflicht sind, erklärt der Ratgeber Video ins Hochformat schneiden.

Die Checkliste für Dreh, Schnitt und Veröffentlichung

Barrierefreiheit ist am günstigsten, wenn sie vor dem ersten Drehtag mitgedacht wird. Nachträglich kostet sie am meisten. Diese Liste deckt die Kriterien oben ab, sortiert nach dem Zeitpunkt, an dem man sie am leichtesten erledigt:

Vor dem Dreh

Beim Dreh

Im Schnitt

Bei der Veröffentlichung

Zum Weitergeben: Du kannst diese Checkliste gern mit einem Link auf diese Seite verlinken, ausdrucken oder mit Quellenangabe übernehmen. Die Druckansicht Deines Browsers blendet Menü und Fußzeile aus.

Wer kontrolliert, und was passiert bei Verstößen?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist die gemeinsame Stelle aller 16 Bundesländer und arbeitet seit Ende September 2025. Nach eigenen Angaben lagen ihr bis Juni 2026 fast 700 Meldungen vor. Die wichtigsten Punkte:

Behörden und öffentliche Stellen

Für öffentliche Stellen gilt nicht das BFSG, sondern für den Bund die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und für Länder und Kommunen das jeweilige Landesrecht. Diese Pflichten sind älter und in einem Punkt strenger: Eine Ausnahme für ältere Videos wie im BFSG enthält die BITV 2.0 nach unserem Stand nicht. Untertitel und Audiodeskription standen schon in der Fassung von 2011.

Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache verlangt die BITV 2.0 nicht für jedes Video. Gefordert sind Erläuterungen auf der Startseite: zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation, zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zu weiteren Angeboten in diesen Sprachen (§ 4 BITV 2.0). Für die Gebärdensprach-Videos gibt es technische Vorgaben:

Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt

Viele Unternehmen fallen nicht unter das Gesetz. Ein Argument für barrierefreie Videos bleibt es trotzdem, aus drei Gründen:

Deshalb ist Barrierefreiheit weniger Pflichtübung als Reichweite, die man sonst verschenkt.

Was es kostet

Die Kosten hängen vor allem vom Zeitpunkt ab. Die integrierte Beschreibung im Skript kostet fast nichts, wenn sie vor dem Dreh geplant wird. Bei uns kosten deutsche Untertitel ab 48 € pro Video inklusive Mehrwertsteuer, jede weitere Sprache ab 71 €. Wenn wir das Video ohnehin schneiden, laufen die Untertitel im selben Durchgang mit. Transkript und eine Fassung mit Audiodeskription nennen wir nach einem Blick aufs Material im Angebot. Was einen Schnittauftrag insgesamt teurer oder günstiger macht, steht im Ratgeber Was kostet es, ein Video schneiden zu lassen?, und was zum Schnitt gehört, auf der Seite Video schneiden lassen.

Häufige Fragen

Müssen seit dem BFSG alle Unternehmensvideos Untertitel haben?

Nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nur für bestimmte Angebote an Verbraucher – vor allem Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, außerdem Bankdienstleistungen, Telekommunikation und Personenverkehr. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen, ebenso Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Reine B2B-Angebote und reine Präsentationswebsites sind nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen.

Gilt das BFSG auch für Videos, die schon vor Juni 2025 online waren?

Nein. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BFSG nimmt aufgezeichnete zeitbasierte Medien aus, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Wer ein älteres Video neu schneidet und neu veröffentlicht, sollte es allerdings wie ein neues Video behandeln. Für Live-Übertragungen gibt es im BFSG keine Ausnahme.

Reichen die automatischen Untertitel von YouTube für die Barrierefreiheit?

Als Rohfassung ja, als Endfassung selten. Barrierefreie Untertitel müssen den gesamten Ton richtig wiedergeben, also auch Namen, Fachbegriffe, Geräusche und Sprecherwechsel. Automatische Spracherkennung scheitert genau daran regelmäßig. Sicher ist eine von Hand korrigierte Untertiteldatei (SRT oder VTT), die zum Video hochgeladen wird.

Brauchen barrierefreie Videos eine Audiodeskription?

Auf der Stufe AA der WCAG 2.1, die in der Praxis der Maßstab ist, ja: Kriterium 1.2.5 verlangt eine Audiodeskription für aufgezeichnete Videos, ein Transkript allein reicht dort nicht. Sie entfällt, wenn der Ton bereits alles sagt, was im Bild wichtig ist. Deshalb lässt sich der Aufwand stark senken, wenn Namen, Zahlen und Handlungen schon im Skript ausgesprochen werden.

Wer kontrolliert die Barrierefreiheit nach dem BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, seit September 2025. Sie prüft stichprobenartig und auf Meldung; Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen. Zuerst gibt es eine Frist zur Nachbesserung, Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen.

Fazit

Das BFSG macht nicht jedes Unternehmensvideo zur Pflichtaufgabe. Für Shops, Buchungsportale, Banken und andere Angebote an Verbraucher gilt es aber mit allem, was dazugehört: Untertitel, Audiodeskription, Live-Untertitel und ein bedienbarer Player. Wer betroffen ist, spart am meisten, wenn er die Barrierefreiheit ins Skript schreibt und sie nicht hinterher an den fertigen Film anbaut. Wer nicht betroffen ist, gewinnt mit denselben Handgriffen Zuschauer, die sonst nach drei Sekunden weggewischt hätten.

Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 25. September 2026 wieder und ist aus Sicht der Videoproduktion geschrieben. Die Aussagen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und des BMAS sind Auslegungshilfen, keine verbindliche Rechtsprechung. Ob und wie weit das Gesetz auf Dein Angebot zutrifft, klärst Du im Zweifel mit Deiner Rechtsberatung. Kostenlose Beratung für Kleinstunternehmen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit an (§ 15 BFSG).

Quellen

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